Steuern gehören zu den wesentlichen Kostenfaktoren eines Unternehmens. Gleichzeitig bietet das Steuerrecht zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, mit denen Investitionen, Vermögensaufbau, Mitarbeiterbindung oder Unternehmensnachfolge sinnvoll strukturiert werden können.
Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt. Viele steuerliche Gestaltungen funktionieren nur, wenn sie vor einer Investition, Ausschüttung, Übertragung oder Umstrukturierung geplant werden. Im Nachhinein lassen sich einmal getroffene Entscheidungen häufig nicht mehr oder nur mit erheblichem Aufwand korrigieren.
Dabei geht es nicht darum, steuerliche Grauzonen auszureizen. Gute Steuerplanung bedeutet, gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten zu erkennen und sie passend zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens einzusetzen.
Die folgenden zehn Ansätze zeigen typische Gestaltungsfelder für Selbstständige, Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften. Welche davon sinnvoll sind, hängt jedoch immer von Rechtsform, Gewinnhöhe, Investitionsplanung, Vermögensstruktur und persönlichen Zielen ab.
Steuerplanung braucht Vorlauf
Viele Gestaltungsmöglichkeiten müssen vor Investitionen, Ausschüttungen oder Übertragungen umgesetzt werden.
Rechtsform entscheidet mit
Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften werden unterschiedlich besteuert. Deshalb passt nicht jedes Modell zu jedem Unternehmen.
Steuerersparnis ist nicht alles
Liquidität, Haftung, Flexibilität, Finanzierung und Nachfolge sollten immer gemeinsam mit der steuerlichen Wirkung betrachtet werden.
Gestaltungen regelmäßig überprüfen
Was heute sinnvoll ist, kann durch Wachstum, veränderte Gewinne oder neue gesetzliche Rahmenbedingungen später anders zu beurteilen sein.
Die wichtigsten Punkte
Was bedeutet legale Steueroptimierung?
Legale Steueroptimierung bedeutet, die vom Steuerrecht vorgesehenen Wahlrechte, Freibeträge, Abzüge und Strukturmöglichkeiten gezielt zu nutzen.
Dabei sollte nicht die kurzfristig niedrigste Steuerbelastung im Mittelpunkt stehen. Eine sinnvolle Gestaltung muss auch wirtschaftlich funktionieren. Eine Holdingstruktur, eine GmbH oder eine betriebliche Altersversorgung kann steuerlich attraktiv sein – sie verursacht aber zugleich Aufwand, Kosten und langfristige Bindungen.
Deshalb beginnt gute Gestaltung regelmäßig mit drei Fragen:
- Welche Gewinne und Zahlungsströme entstehen heute?
- Welche Investitionen und Veränderungen sind in den nächsten Jahren geplant?
- Soll erwirtschaftetes Vermögen privat verbraucht, reinvestiert oder langfristig aufgebaut werden?
1. Investitionsabzugsbetrag: Investitionen steuerlich vorziehen
Kleine und mittlere Betriebe können für bestimmte künftig anzuschaffende oder herzustellende bewegliche Wirtschaftsgüter bereits vor der eigentlichen Investition einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG bilden.
Bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten können dadurch vorzeitig gewinnmindernd berücksichtigt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Gewinn des Betriebs ohne Berücksichtigung des IAB im betreffenden Wirtschaftsjahr 200.000 € nicht überschreitet. Die Investition muss grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Investitionsfrist umgesetzt werden.
Wann ist das interessant?
Insbesondere dann, wenn ohnehin größere Investitionen in Fahrzeuge, Maschinen, Geräte oder andere begünstigte bewegliche Wirtschaftsgüter geplant sind und die Steuerbelastung zeitlich vorgezogen reduziert werden soll.
2. Sonderabschreibung zusätzlich zur normalen Abschreibung nutzen
Für begünstigte bewegliche Wirtschaftsgüter können kleinere und mittlere Unternehmen unter den Voraussetzungen des § 7g EStG zusätzlich zur normalen Abschreibung Sonderabschreibungen nutzen.
Aktuell können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren insgesamt bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zusätzlich abgeschrieben werden. Auch hierfür gelten die Voraussetzungen des § 7g EStG, insbesondere die Gewinngrenze und die Nutzungsanforderungen.
3. Betriebliche Altersversorgung gezielt einsetzen Text
Die betriebliche Altersversorgung kann sowohl für Mitarbeitende als auch für Unternehmer beziehungsweise Geschäftsführer ein wichtiger Baustein der Vergütungs- und Vorsorgestruktur sein.
Beiträge des Arbeitgebers an Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen können unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei bleiben. Das Gesetz knüpft die steuerfreie Grenze an 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.
Bei Entgeltumwandlungen bestehen außerdem arbeitsrechtliche Besonderheiten und Arbeitgeberzuschüsse. Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist in § 1a BetrAVG geregelt.
Hinweis: Die konkrete Gestaltung hängt stark von Durchführungsweg, Beschäftigungsstatus, bestehenden Zusagen und sozialversicherungsrechtlicher Behandlung ab. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern gelten zusätzliche Anforderungen.
4. Steuerbegünstigte Sachbezüge und Mitarbeiterleistungen nutzen
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden neben dem klassischen Barlohn bestimmte steuerbegünstigte oder steuerfreie Leistungen gewähren.
Ein bekanntes Beispiel ist die monatliche Sachbezugsfreigrenze. Sachbezüge können nach § 8 Abs. 2 EStG bis zu 50 € pro Kalendermonat außer Ansatz bleiben. Bei Gutscheinen und Geldkarten gelten zusätzliche Voraussetzungen; insbesondere müssen diese grundsätzlich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Daneben kommen je nach Situation weitere Leistungen wie bestimmte Gesundheitsmaßnahmen, Kinderbetreuung, Mobilitätsangebote oder betriebliche Altersversorgung in Betracht.
5. Holdingstruktur für Beteiligungen und Unternehmensverkauf prüfen
Eine Holdingstruktur kann insbesondere für Unternehmer interessant sein, die mehrere Gesellschaften halten, Gewinne innerhalb einer Unternehmensgruppe reinvestieren oder perspektivisch Beteiligungen verkaufen möchten.
Gewinne einer Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung von Anteilen an einer anderen Kapitalgesellschaft bleiben nach § 8b KStG grundsätzlich außer Ansatz; pauschal gelten jedoch 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Dadurch entsteht bei entsprechenden Veräußerungsgewinnen häufig die bekannte effektive Belastung auf einen kleinen Teil des Gewinns.
Bei Dividenden gelten jedoch Beteiligungsgrenzen: Für die körperschaftsteuerliche Freistellung ist insbesondere die 10-%-Grenze des § 8b Abs. 4 KStG zu beachten. Für die gewerbesteuerliche Kürzung inländischer Beteiligungserträge gilt grundsätzlich eine Beteiligungsquote von mindestens 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums.
Hinweis: Holding ist nicht gleichbedeutend mit „95 % steuerfrei“. Ob Dividenden oder Veräußerungsgewinne begünstigt sind, hängt von der Art des Ertrags, Beteiligungshöhe und weiteren Voraussetzungen ab.
6. Finanzierung, Miete und Leasing auch gewerbesteuerlich prüfen
Bei der Gewerbesteuer wird der handels- beziehungsweise steuerrechtliche Gewinn durch verschiedene Hinzurechnungen und Kürzungen verändert. Finanzierungs-, Miet-, Pacht- und Leasingstrukturen können deshalb neben der Einkommen- oder Körperschaftsteuer auch gewerbesteuerliche Auswirkungen haben.
Gerade bei größeren Finanzierungen, Immobiliennutzung oder umfangreichem Leasing sollte deshalb nicht nur auf den Nominalzins oder die monatliche Rate geschaut werden. Entscheidend ist die Gesamtwirkung auf Steuer, Liquidität und Finanzierung.
7. Gewinne in der GmbH thesaurieren statt sofort ausschütten
Kapitalgesellschaften können für Unternehmer interessant sein, die einen wesentlichen Teil ihrer Gewinne nicht privat benötigen, sondern im Unternehmen reinvestieren oder Vermögen innerhalb der Gesellschaft aufbauen möchten.
Für 2026 beträgt die Körperschaftsteuer 15 %. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer und regelmäßig Gewerbesteuer. Deren Höhe hängt unter anderem vom kommunalen Hebesatz ab.
siehe auch: Vom Einzelunternehmen zur GmbH: Wann lohnt sich die Umwandlung?
8. Stille Reserven mit § 6b EStG steuerlich übertragen
Beim Verkauf bestimmter betrieblicher Anlagegüter können erhebliche stille Reserven aufgedeckt werden. § 6b EStG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, solche Veräußerungsgewinne auf bestimmte Reinvestitionsgüter zu übertragen oder zunächst eine steuerliche Rücklage zu bilden.
Die Regelung betrifft insbesondere Grund und Boden sowie Gebäude und ist an konkrete Voraussetzungen und Fristen gebunden. Unter anderem muss das veräußerte Wirtschaftsgut grundsätzlich mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben.
9. Schenkung und Unternehmensnachfolge frühzeitig strukturieren
Bei größeren Privat- oder Unternehmensvermögen kann der Zeitpunkt einer Übertragung erheblichen Einfluss auf die Schenkung- oder Erbschaftsteuer haben.
Bei unbeschränkter Steuerpflicht beträgt der persönliche Freibetrag beispielsweise:
- für Ehegatten und Lebenspartner 500.000 €,
- für Kinder grundsätzlich 400.000 €,
- für Enkel grundsätzlich 200.000 €.
Die Freibeträge können im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen bei zeitlich getrennten Übertragungen erneut zur Verfügung stehen.
Bei Betriebsvermögen kommen zusätzlich besondere Begünstigungsregelungen in Betracht. Deshalb sollte eine Unternehmensnachfolge nicht allein anhand persönlicher Freibeträge geplant werden.
siehe auch: Unternehmensnachfolge
10. Geschäftsführervergütung sinnvoll strukturieren
Bei einer GmbH ist die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers ein wichtiger Bestandteil der steuerlichen Gesamtstruktur.
Neben einem festen Geschäftsführergehalt können je nach Unternehmen beispielsweise variable Vergütungen, Tantiemen oder Elemente der betrieblichen Altersversorgung in Betracht kommen.
Entscheidend ist jedoch, dass Vergütungsbestandteile im Voraus klar vereinbart, wirtschaftlich nachvollziehbar und steuerlich anerkennungsfähig ausgestaltet werden. Gerade bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern muss die Gestaltung sorgfältig dokumentiert werden.
Es geht daher nicht um eine beliebige „Gewinnverlagerung“, sondern um eine angemessene und rechtssicher gestaltete Vergütungsstruktur.
Welches Steuersparmodell passt zu welchem Unternehmen?
Nicht jedes Modell passt zu jedem Unternehmen.
Ein Investitionsabzugsbetrag kann für einen investierenden kleineren Betrieb sehr sinnvoll sein, spielt für eine größere GmbH aber möglicherweise keine Rolle. Eine Holding kann bei Beteiligungen und Unternehmensverkäufen strategisch interessant sein, verursacht für einen kleinen operativen Betrieb ohne Beteiligungsstruktur jedoch zusätzlichen Aufwand.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht:
„Welche Gestaltung spart am meisten Steuern?“
Sondern:
„Welche Struktur unterstützt meine wirtschaftlichen Ziele und führt dabei zu einer steuerlich sinnvollen Lösung?“
Steuerliche Gestaltung beginnt vor der Entscheidung
Viele steuerliche Effekte lassen sich nicht nachträglich herstellen. Ob Investition, Ausschüttung, Schenkung, Immobilienverkauf oder Umstrukturierung: Wer die steuerlichen Folgen vor Abschluss der Verträge prüft, hat regelmäßig deutlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten.
Aus der Beratungspraxis
In der Praxis liegt das größte Potenzial häufig nicht in einem einzelnen „Steuersparmodell“, sondern im Zusammenspiel verschiedener Entscheidungen.
Beispielsweise können Rechtsform, Investitionsplanung, Finanzierung, Gewinnverwendung und Nachfolge miteinander verbunden sein. Eine isolierte Optimierung an einer Stelle kann deshalb an anderer Stelle unerwünschte steuerliche oder wirtschaftliche Folgen auslösen.
Wir betrachten Gestaltungen daher grundsätzlich im Zusammenhang mit der gesamten Unternehmens- und Vermögensstruktur.
Rechtsform und Unternehmensstruktur
Passt die heutige Rechtsform noch zu Gewinn, Haftung und Zukunftsplanung?
Investitionen und Abschreibungen
Welche steuerlichen Effekte lassen sich bei geplanten Investitionen sinnvoll nutzen?
Gewinnverwendung
Soll Gewinn entnommen, ausgeschüttet, thesauriert oder für weitere Investitionen eingesetzt werden?
Holding und Beteiligungen
Kann eine Holdingstruktur bei Beteiligungen, Wachstum oder einem späteren Unternehmensverkauf sinnvoll sein?
Vermögen und Nachfolge
Wie können Vermögens- und Unternehmensübertragungen frühzeitig steuerlich strukturiert werden?
Vergütung und Mitarbeiterbenefits
Welche Vergütungsbestandteile können für Geschäftsführung und Mitarbeitende sinnvoll eingesetzt werden?
Was KJP für Sie prüfen kann
Passende Beratung
Steuerliche Gestaltung sollte immer zur Unternehmensstrategie passen. KJP verbindet laufende Steuerberatung mit Gestaltungsberatung, Unternehmensstrukturierung und Nachfolgeplanung.
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