Neue Betrugsmasche im Namen des Bundeszentralamts für Steuern
mmer wieder versuchen Betrüger, mit amtlich aussehenden Schreiben an das Geld von Unternehmen zu kommen. Aktuell kursiert ein gefälschtes Dokument, das angeblich vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stammt. Im Schreiben wird behauptet, dass ein Ordnungsgeldverfahren wegen unterlassener Offenlegung von Jahresabschlüssen nach § 325 HGB eingeleitet worden sei.
Was steckt wirklich dahinter? Tatsächlich handelt es sich hierbei um eine dreiste Betrugsmasche, die gezielt kleine und mittelständische Unternehmen, Freiberufler und Solo-Selbstständige adressiert, die mit steuerlichen oder handelsrechtlichen Vorschriften nicht täglich zu tun haben.
Die Offenlegungspflicht gemäß § 325 HGB betrifft Unternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse im Bundesanzeiger verpflichtet sind – das betrifft insbesondere Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG, AG), aber auch bestimmte Personenhandelsgesellschaften, sofern diese nicht rein vermögensverwaltend tätig sind.
Die korrekte und fristgerechte Offenlegung wird tatsächlich überwacht – allerdings nicht durch das BZSt, sondern ausschließlich durch das Bundesamt für Justiz (BfJ). Wenn Unternehmen ihrer Pflicht nicht nachkommen, kann das BfJ ein Ordnungsgeldverfahren einleiten.
Der hier versendete Fake-Bescheid hat einzig das Ziel, einen seriösen Eindruck zu erwecken, um die Betroffenen zu einer Überweisung auf ein ausländisches Konto zu bewegen. Es gibt keinerlei rechtliche Grundlage oder tatsächliche Forderung dahinter.
Woran erkennen Sie den Fake? 4 klare Hinweise:
Fazit:
Sie haben ein solches Schreiben erhalten? Wir prüfen gerne kostenlos, ob es sich um einen echten Bescheid handelt oder um einen Betrugsversuch. Kontaktieren Sie uns einfach – per E-Mail, Telefon oder persönlich.
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Woran erkennen Sie den Fake?
4 klare Hinweise
1. Falscher Absender: Zuständigkeit liegt nicht beim BZSt
Ordnungsgeldverfahren bei fehlender Offenlegung führt ausschließlich das Bundesamt für Justiz (BfJ) durch. Das BZSt ist dafür nicht verantwortlich.
2. Drohkulisse & Zahlungsdruck
Formulierungen wie "unverzügliche Zahlung" oder "Zwangsvollstreckung" sollen Angst auslösen. Behördliche Schreiben arbeiten in der Regel sachlich und mit klarer Rechtsgrundlage.
3. Ausländisches Zahlungskonto (IBAN mit ES)
Die angegebene IBAN beginnt mit "ES", also führt nach Spanien – für deutsche Behörden absolut unüblich.
4. Kassenzeichen und Bundesadler im Kopf: optisch professionell, aber irreführend
Das Schreiben nutzt Layout-Elemente echter Behördenschreiben (z. B. Bundesadler, Schriftbild, Dienstsiegel) – ist aber inhaltlich falsch.